AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkehrstechnik & Fahrbahnmarkierung Seifert GmbH
Stand 01/2022
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Verkauf, Vermietung und Wartung von Verkehrssicherungseinrichtungen sowie Verkehrssicherungsleistungen zwischen der V & F Seifert GmbH und dem Besteller (Kunde).
§ 2 Angebot / Vertrag / Ausführung
a) Sofern nichts anderes bestimmt ist, halten wir uns an das Angebot 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden.
b) Der Vertrag gilt auch entsprechend unserem Angebot abgeschlossen, wenn der Kunde unsere Leistungen in Anspruch nimmt oder wir in seinem Einverständnis mit der Leistungserbringung beginnen.
c) Für die Vergabe von Einzelpositionen ist ein gesondertes Angebot abzufragen. Das vorliegende Angebot gilt ausschließlich für eine Beauftragung des gesamten Angebotsumfanges.
d) Sollte Ihnen unser Angebot zusagen, bitten wir vor Ausführungszeitraum um schriftliche Beauftragung unter Angabe der konkreten Rechnungsadresse.
e) Verkehrssicherungsarbeiten dürfen erst nach Erhalt der gültigen verkehrsrechtlichen Anordnung ausgeführt werden. Diese sollte aus Disposition der Arbeiten mindestens 1 Woche vor Baubeginn vorliegen.
f) Für den Aufbau von transportablen Lichtsignalanlagen ist ein zeitlicher Vorlauf von mindestens 2 Wochen erforderlich.
g) Eventuell anfallenden Gebühren von Behörden, für die Ausstellung sowie Verlängerung von straßenverkehrs-behördlichen Anordnungen, gehen zu Lasten der bauausführenden Firma.
h) Die Berechnung der Stromanschluss- und Verbrauchskosten für den Betrieb von provisorischen Lichtsignalanlagen erfolgt nach Erhalt der Rechnung des zuständigen örtlichen Versorgers. Auf diese Positionen wird kein Nachlass gewährt!
§ 3 Preise
a) Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise gelten in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.). Beim Verkauf werden zuzüglich die Fracht berechnet.
b) Auf- und Abbautage für Verkehrssicherungsleistungen gelten für die Abrechnung als volle Tage. Das gilt auch für Anlieferungs- oder Rückgabetage.
c) Unsere regulären Arbeitszeiten sind montags bis donnerstags von 06.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 06.00 bis 14.00 Uhr. Außerhalb dieser Zeit werden durchgeführte Leistungen mit den entsprechenden Zuschlägen Über-stunde, Sonn-/Feiertag) berechnet.
§ 4 Zahlung
a) Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
b) Skontoabzüge oder Sicherheitseinbehalte sind ohne unsere Zustimmung unzulässig.
c) Der Zahlungspflichtige kommt, wenn vertraglich nichts vereinbart ist, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu fordern.
§ 5 Erfüllungsort
a) Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Leistung ist, sofern nicht anders vereinbart, der Standort unseres Firmensitzes, mit welcher der Vertrag geschlossen wurde.
§ 6 Gewährleistung / Eingriffe
a) Gewährleistungsfristen richten sich nach den geltenden Vorschriften. Markierungsleistungen nach gültiger ZTV-M.
b) Veränderungen an Verkehrssicherungseinrichtungen werden ausschließlich von uns ausgeführt. Der Kunde darf Änderungen nur mit unserer Zustimmung vornehmen. Anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
c) Wir weisen darauf hin, dass wir Gewährleistungsbürgschaften erst ab einer Auftragssumme von 250.000,00 € anerkennen werden.
§ 7 Überlassungen
a) Beanstandungen des Mietgegenstandes müssen unverzüglich und uns gegenüber sofort bei Abholung der Ware ab Lager gemeldet werden.
b) Der Mietpreis der überlassenen Sache versteht sich ohne Anlieferungs- und Einrichtungskosten. Erfolgt die Anlieferung der überlassenen Sache und deren Einrichtung durch uns, so wird jede Monteurstunde sowie die An- und Abfahrt mit dem Pkw bzw. Lkw gesondert in Rechnung gestellt oder ein Pauschalbetrag vereinbart.
c) Können überlassene Sachen nicht pünktlich zum Vertrags-ende abgebaut werden, hat der Kunde die Kosten der weiteren Überlassung zu den vereinbarten Preisen zu tragen.
d) Der Kunde trägt für die Dauer der Mietzeit das Verlust- und Beschädigungsrisiko.
e) Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte, die nicht Angestellte oder Arbeiter des Mieters sind, ist ausgeschlossen.
f) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort einzusetzen und ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bedienen zu lassen.
g) An uns zurückgegebene überlassene Sachen, die bei Überlassung noch nicht vorhanden gewesene Beschädigungen oder Verschmutzungen aufweisen, werden zu Lasten des Kunden gemäß unserem jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz gereinigt und ausgebessert bzw. erforderlichenfalls unter Weiterbelastung der Wiederbeschaffungskosten an den Kunden durch Wiederbeschaffung ersetzt.
h) Für die ordnungsgemäße Verkehrssicherung ist der Kunde selbst verantwortlich.
i) Bei Abholung durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten ist stets der Abholer für die Sicherung der Ladung und die Zulässigkeit des Ladegewichts verantwortlich. Die beförderungs- und betriebssichere Befestigung der Ware nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt ausschließlich durch den Kunden bzw. den von ihm beauftragten Abholer, der entsprechend geschultes Personal zu stellen hat.
§ 8 Verkehrsabsicherungspflicht und Veränderung der Sicherheitseinrichtungen
a) Die Pflicht zur Verkehrsabsicherung von Baustellen etc. obliegt, wenn nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich dem Kunden. Bei vereinbarter Übernahme durch uns sind Art, Häufigkeit und Zeitpunkte der durchzuführenden Kontrollen, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgegeben, einvernehmlich festzulegen.
Nach ZTV - SA Abs. 7 besteht die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen täglichen Kontrolle und Wartung der Arbeitsstellen. Wir weisen darauf hin, dass sämtliche Kontrollen der Arbeitsstellen, Umleitung etc. nicht Bestandteil unserer Angebote sind. Sollen diese kostenpflichtigen Aufgaben durch uns wahrgenommen werden, müssen diese extra neu angeboten werden. Andernfalls obliegt die nach ZTV - SA Abs. 7 erforderliche Verpflichtung dem Auftraggeber.
b) Veränderungen der Sicherungseinrichtungen, Standortwechsel und Umsetzungen von Sicherungseinrichtungen werden ausschließlich von uns durchgeführt und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung (Anordnung) der zuständigen Behörde. Der Kunde darf diese Maßnahmen nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung selbst vornehmen. Werden Sicherungseinrichtungen von ihrem Standort entfernt, so hat der Kunde unverzüglich für eine ordnungsgemäße Absicherung zu sorgen und uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
a) Gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen unser Eigentum
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Verkauf, Vermietung und Wartung von Verkehrssicherungseinrichtungen sowie Verkehrssicherungsleistungen zwischen der V & F Seifert GmbH und dem Besteller (Kunde).
§ 2 Angebot / Vertrag / Ausführung
a) Sofern nichts anderes bestimmt ist, halten wir uns an das Angebot 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden.
b) Der Vertrag gilt auch entsprechend unserem Angebot abgeschlossen, wenn der Kunde unsere Leistungen in Anspruch nimmt oder wir in seinem Einverständnis mit der Leistungserbringung beginnen.
c) Für die Vergabe von Einzelpositionen ist ein gesondertes Angebot abzufragen. Das vorliegende Angebot gilt ausschließlich für eine Beauftragung des gesamten Angebotsumfanges.
d) Sollte Ihnen unser Angebot zusagen, bitten wir vor Ausführungszeitraum um schriftliche Beauftragung unter Angabe der konkreten Rechnungsadresse.
e) Verkehrssicherungsarbeiten dürfen erst nach Erhalt der gültigen verkehrsrechtlichen Anordnung ausgeführt werden. Diese sollte aus Disposition der Arbeiten mindestens 1 Woche vor Baubeginn vorliegen.
f) Für den Aufbau von transportablen Lichtsignalanlagen ist ein zeitlicher Vorlauf von mindestens 2 Wochen erforderlich.
g) Eventuell anfallenden Gebühren von Behörden, für die Ausstellung sowie Verlängerung von straßenverkehrs-behördlichen Anordnungen, gehen zu Lasten der bauausführenden Firma.
h) Die Berechnung der Stromanschluss- und Verbrauchskosten für den Betrieb von provisorischen Lichtsignalanlagen erfolgt nach Erhalt der Rechnung des zuständigen örtlichen Versorgers. Auf diese Positionen wird kein Nachlass gewährt!
§ 3 Preise
a) Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise gelten in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.). Beim Verkauf werden zuzüglich die Fracht berechnet.
b) Auf- und Abbautage für Verkehrssicherungsleistungen gelten für die Abrechnung als volle Tage. Das gilt auch für Anlieferungs- oder Rückgabetage.
c) Unsere regulären Arbeitszeiten sind montags bis donnerstags von 06.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 06.00 bis 14.00 Uhr. Außerhalb dieser Zeit werden durchgeführte Leistungen mit den entsprechenden Zuschlägen Über-stunde, Sonn-/Feiertag) berechnet.
§ 4 Zahlung
a) Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
b) Skontoabzüge oder Sicherheitseinbehalte sind ohne unsere Zustimmung unzulässig.
c) Der Zahlungspflichtige kommt, wenn vertraglich nichts vereinbart ist, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu fordern.
§ 5 Erfüllungsort
a) Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Leistung ist, sofern nicht anders vereinbart, der Standort unseres Firmensitzes, mit welcher der Vertrag geschlossen wurde.
§ 6 Gewährleistung / Eingriffe
a) Gewährleistungsfristen richten sich nach den geltenden Vorschriften. Markierungsleistungen nach gültiger ZTV-M.
b) Veränderungen an Verkehrssicherungseinrichtungen werden ausschließlich von uns ausgeführt. Der Kunde darf Änderungen nur mit unserer Zustimmung vornehmen. Anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
c) Wir weisen darauf hin, dass wir Gewährleistungsbürgschaften erst ab einer Auftragssumme von 250.000,00 € anerkennen werden.
§ 7 Überlassungen
a) Beanstandungen des Mietgegenstandes müssen unverzüglich und uns gegenüber sofort bei Abholung der Ware ab Lager gemeldet werden.
b) Der Mietpreis der überlassenen Sache versteht sich ohne Anlieferungs- und Einrichtungskosten. Erfolgt die Anlieferung der überlassenen Sache und deren Einrichtung durch uns, so wird jede Monteurstunde sowie die An- und Abfahrt mit dem Pkw bzw. Lkw gesondert in Rechnung gestellt oder ein Pauschalbetrag vereinbart.
c) Können überlassene Sachen nicht pünktlich zum Vertrags-ende abgebaut werden, hat der Kunde die Kosten der weiteren Überlassung zu den vereinbarten Preisen zu tragen.
d) Der Kunde trägt für die Dauer der Mietzeit das Verlust- und Beschädigungsrisiko.
e) Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte, die nicht Angestellte oder Arbeiter des Mieters sind, ist ausgeschlossen.
f) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort einzusetzen und ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bedienen zu lassen.
g) An uns zurückgegebene überlassene Sachen, die bei Überlassung noch nicht vorhanden gewesene Beschädigungen oder Verschmutzungen aufweisen, werden zu Lasten des Kunden gemäß unserem jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz gereinigt und ausgebessert bzw. erforderlichenfalls unter Weiterbelastung der Wiederbeschaffungskosten an den Kunden durch Wiederbeschaffung ersetzt.
h) Für die ordnungsgemäße Verkehrssicherung ist der Kunde selbst verantwortlich.
i) Bei Abholung durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten ist stets der Abholer für die Sicherung der Ladung und die Zulässigkeit des Ladegewichts verantwortlich. Die beförderungs- und betriebssichere Befestigung der Ware nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt ausschließlich durch den Kunden bzw. den von ihm beauftragten Abholer, der entsprechend geschultes Personal zu stellen hat.
§ 8 Verkehrsabsicherungspflicht und Veränderung der Sicherheitseinrichtungen
a) Die Pflicht zur Verkehrsabsicherung von Baustellen etc. obliegt, wenn nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich dem Kunden. Bei vereinbarter Übernahme durch uns sind Art, Häufigkeit und Zeitpunkte der durchzuführenden Kontrollen, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgegeben, einvernehmlich festzulegen.
Nach ZTV - SA Abs. 7 besteht die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen täglichen Kontrolle und Wartung der Arbeitsstellen. Wir weisen darauf hin, dass sämtliche Kontrollen der Arbeitsstellen, Umleitung etc. nicht Bestandteil unserer Angebote sind. Sollen diese kostenpflichtigen Aufgaben durch uns wahrgenommen werden, müssen diese extra neu angeboten werden. Andernfalls obliegt die nach ZTV - SA Abs. 7 erforderliche Verpflichtung dem Auftraggeber.
b) Veränderungen der Sicherungseinrichtungen, Standortwechsel und Umsetzungen von Sicherungseinrichtungen werden ausschließlich von uns durchgeführt und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung (Anordnung) der zuständigen Behörde. Der Kunde darf diese Maßnahmen nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung selbst vornehmen. Werden Sicherungseinrichtungen von ihrem Standort entfernt, so hat der Kunde unverzüglich für eine ordnungsgemäße Absicherung zu sorgen und uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
a) Gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen unser Eigentum